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01.03.2006 Strengeres Spam-Gesetz
Seit 1.3.2006 sind Werbe- bzw. Massen-E-Mails und -SMS ohne vorherige Zustimmung des Empfängers generell nicht zulässig.

Die Novelle zum TKG 2003 sieht vor, dass die Zusendung von E-Mails, Faxnachrichten, Telefonanrufen und SMS ohne vorherige Einwilligung des Empfängers (egal ob Privatperson oder Unternehmen) unzulässig ist, wenn diese zu Werbezwecken erfolgt oder auch ohne Werbezweck an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

Nur wenn der Absender die Kontaktdaten für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an Kunden und Geschäftspartner erhalten hat, kann auf die vorherige Zustimmung verzichtet werden.

Zudem muss natürlich auch weiterhin der Absender in jeder E-Mail eindeutig identifizierbar angegeben werden sowie bei jeder Sendung die wirksame Möglichkeit der Austragung bestehen.

[ Quelle: ORF-Futurezone ]

TKG 2003 - § 107 Unerbetene Nachrichten
(1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3) Eine vorherige Zustimmung für elektronische Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation von vornherein bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
(4) entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 133/2005)
(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem der Anruf den Anschluss des Teilnehmers erreicht.

[ siehe auch www.rtr.at ]

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