
01.03.2006 Strengeres
Spam-Gesetz
Seit 1.3.2006 sind Werbe- bzw. Massen-E-Mails und -SMS ohne
vorherige Zustimmung des Empfängers generell nicht zulässig.
Die Novelle zum TKG 2003 sieht vor,
dass die Zusendung von E-Mails, Faxnachrichten, Telefonanrufen
und SMS ohne vorherige Einwilligung des Empfängers (egal
ob Privatperson oder Unternehmen) unzulässig ist, wenn
diese zu Werbezwecken erfolgt oder auch ohne Werbezweck an
mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
Nur wenn der Absender die Kontaktdaten für die Nachricht
im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung
an Kunden und Geschäftspartner erhalten hat, kann auf
die vorherige Zustimmung verzichtet werden.
Zudem muss natürlich auch weiterhin
der Absender in jeder E-Mail eindeutig identifizierbar angegeben
werden sowie bei jeder Sendung die wirksame Möglichkeit
der Austragung bestehen.
[ Quelle: ORF-Futurezone
]
TKG 2003 - § 107 Unerbetene Nachrichten
(1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien
- zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers
sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht
die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung
seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte
Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf
der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem
Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich
SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers
unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3) Eine vorherige Zustimmung für elektronische Post
gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht
im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung
an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche
Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten
hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation
von vornherein bei deren Erhebung und zusätzlich bei
jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen
und
4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein,
insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs.
2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
(4) entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 133/2005)
(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung
ist jedenfalls unzulässig, wenn die Identität des
Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt
wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine
authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger
eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten
kann.
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2
oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort
begangen, an dem der Anruf den Anschluss des Teilnehmers erreicht.
[ siehe auch www.rtr.at
] |